Allgemeine Geschäftsbedingungen der GENUPORT Trade AG

§ 1    Geltungsbereich
Für alle Lieferungen und Leistungen der GENUPORT Trade AG gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehenden oder von diesen Bedingungen abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen, es sei denn es wurde ihnen seitens der GENUPORT Trade AG ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn die GENUPORT Trade AG in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausgeführt hat. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich- rechtlichen Sondervermögen im Sinne von §§ 310 Abs. 1, 14 BGB.

§ 2    Preise/Zahlungsbedingungen
Lieferungen und Leistungen erfolgen auf der Grundlage der jeweils gültigen Preisliste der GENUPORT Trade AG. Die Preise verstehen sich frei Station – im Rahmen unserer Touren mit eigenem LKW oder per Spedition – frei Haus zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Käufer mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug, ist die GENUPORT Trade AG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p.a. zu fordern. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen. Gegen Zahlungsansprüche der GENUPORT Trade AG kann der Käufer nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von der GENUPORT Trade AG schriftlich anerkannten Gegenansprüchen aufrechnen.

§ 3    Lieferung/Lieferfristen/Lieferbedingungen
Wird die Verladung oder die Beförderung der Ware aus einem Grunde, den der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so ist die GENUPORT Trade AG berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers nach billigem Ermessen einzulagern und alle zur Erhaltung der Ware für geeigneten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von vier Tagen abgerufen wird. Die gesetzlichen Bestimmungen für den Annahmeverzug bleiben hiervon unberührt.

Lieferfristen und -termine sind nur dann verbindlich, wenn sie von der GENUPORT Trade AG ausdrücklich schriftlich als verbindlich erklärt bzw. anerkannt wurden. Höhere Gewalt und sonstige Umstände, die die GENUPORT Trade AG nicht zu vertreten hat, verlängern die Lieferfrist für die GENUPORT Trade AG um die Dauer des Hindernisses. GENUPORT Trade AG wird solche Umstände dem Käufer unverzüglich mitteilen.

§ 4    Eigentumsvorbehalt
Die GENUPORT Trade AG behält sich das Eigentum an allen von ihr gelieferten Waren vor, bis der Käufer alle aus der Geschäftsverbindung mit der GENUPORT Trade AG gegenwärtigen und künftig entstehenden Verbindlichkeiten aus später abgeschlossenen Verträgen und einschließlich etwaiger Rückgriffs- und Freistellungsansprüche aus Wechseln und Schecks beglichen hat.  Dies gilt auch für einen Saldo zu Gunsten der GENUPORT Trade AG, wenn einzelne Forderungen der GENUPORT Trade AG in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist. Der Käufer hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an die GENUPORT Trade AG abgetreten.

Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum, sind dem Käufer nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Käufer verpflichtet, seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung und zur weiteren Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt oder der GENUPORT Trade AG gegenüber in Zahlungsverzug gerät.

Der Käufer tritt der GENUPORT Trade AG bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die er aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Der Käufer darf keine Vereinbarungen mit seinen Abnehmern treffen, die die Rechte der GENUPORT Trade AG in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen oder die Vorausabtretung der Forderung zunichte machen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen der GENUPORT Trade AG und dem Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen. Im Falle der Veräußerung von Miteigentumsanteilen als Vorbehaltsware gilt die Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Miteigentumsanteils der GENUPORT Trade AG als an die GENUPORT Trade AG abgetreten. Der Käufer bleibt zur Einziehung der an die GENUPORT Trade AG abgetretenen Forderungen bis zum jederzeit zulässigen Widerruf durch die GENUPORT Trade AG berechtigt. Auf Verlangen der GENUPORT Trade AG ist der Käufer verpflichtet, der GENUPORT Trade AG die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben und, sofern GENUPORT Trade AG dies nicht selbst tut, ihre Abnehmer sofort von der Abtretung an GENUPORT Trade AG zu unterrichten.

Nimmt der Käufer Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit ihren Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt der Käufer einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten oder Schlußsaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an die GENUPORT Trade AG ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware der GENUPORT Trade AG entspricht. Hat der Käufer Forderungen aus der Weiterveräußerung der von der GENUPORT Trade AG gelieferten oder zu liefernden Ware bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer die derzeitigen oder zukünftigen Sicherungsrechte der GENUPORT Trade AG gemäß dieses § 4 beeinträchtigt werden könnten, hat der Käufer dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings ist die GENUPORT Trade AG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Waren zu verlangen. Gleiches gilt im Fall eines echten Factorings, wenn der Käufer nach dem Vertrag mit dem Factor nicht frei über den Kaufpreis für die Forderung verfügen kann.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die GENUPORT Trade AG berechtigt, vom Vertrag gemäß §§ 323, 324 BGB zurückzutreten und alle Vorbehaltsware herauszuverlangen. Zur Feststellung des Bestands der von der GENUPORT Trade AG gelieferten Waren darf die GENUPORT Trade AG nach Voranmeldung jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Käufers betreten. Auf Verlangen des Käufers sind die nach den vorstehenden Bedingungen bestehenden Sicherheiten nach Wahl der GENUPORT Trade AG freizugeben, wenn und soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder  im Falle der Insolvenz ist die GENUPORT Trade AG unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

§ 5    Gewährleistung/Haftung
Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit Verlassen des Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer über. Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, daß die im folgenden näher beschriebenen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß erfüllt worden sind. Reklamationen betreffend der gelieferten Stückzahl und Mengenreklamationen sind unverzüglich zu erheben und werden nur anerkannt, wenn die GENUPORT Trade AG die sofortige Möglichkeit zur Überprüfung erhält. Sonstige Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens binnen acht Tagen nach Emp-fang der Ware anzuzeigen. Dies gilt entsprechend bei verdeckten Mängeln unverzüglich ab Erkennung des Mangels nach Lieferung. Bei fristgerechter und berechtigter Mängelrüge liefert die GENUPORT Trade AG nach ihrer Wahl kostenlos Ersatz oder gewährt einen Preisnachlaß. Schlägt die Nachlieferung fehl, ist der Käufer nach seiner Wahl zum Rücktritt vom Vertrag bzw. zur Minderung des Kaufpreises berechtigt.

Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 439 Abs. 2 BGB, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) ausgeschlossen. Die GENUPORT Trade AG haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere wird nicht für entgangenen Gewinn, sonstige Vermögensschäden des Käufers sowie Schäden, die nicht aus der Mangelhaftigkeit der Liefersache resultieren gehaftet. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt auch nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sie gilt ferner auch nicht bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, beim arglistigen Verschweigen eines Mangels und bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfaßter Mangel die Haftung von GENUPORT Tratte AG auslöst. Sofern die GENUPORT Trade AG fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Soweit die Haftung gemäß vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der GENUPORT Trade AG. Die Haftung der GENUPORT Trade AG nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von dieser Vorschrift unberührt.

Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadensersatz (mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit) und Verwendungsersatz verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Ware. Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Hiervon unberührt bleibt die gesetzliche Verjährung von Rückgriffsansprüchen im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 479 BGB). Der Käufer ist verpflichtet, GENUPORT Trade AG unverzüglich über die Geltendmachung eines Mangels durch seinen Abnehmer schriftlich zu informieren. Er hat dabei den geltend gemachten Mangel und den geltend gemachten Anspruch mitzuteilen. Des weiteren hat er die Regulierung des Anspruchs zu dokumentieren und GENUPORT Trade AG ebenfalls schriftlich mitzuteilen.

§ 6    Erfüllungsort/Gerichtsstand/Sonstiges
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Parteien ist Norder¬stedt, soweit der Käufer Kaufmann i.S.v. § 1 HGB ist und soweit nicht ein anderer gemeinsamer Gerichtsstand besteht. Jede Partei ist jedoch berechtigt, die andere Partei an dem für diese allgemein geltenden Gerichtsstand zu verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Übereinkommens über Verträge über den internatio-nalen Warenkauf (CISG).

Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen einschließlich dieses Satzes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Falls einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden sollten, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand: September 2002