Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1 Allgemeines


(1) Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil jedes von der Genuport Trade GmbH und jedes mit dieser verbundenen Unternehmen (im Folgenden: GENUPORT) mit anderen Unternehmern geschlossenen Vertrages.


(2) Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende Geschäfts-bedingungen der Geschäftspartner gelten nur, wenn diese von GENUPORT schriftlich bestätigt worden sind.


(3) Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, ohne dass dies bei deren Abschluss ausdrücklich vereinbart werden muss. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch, wenn GENUPORT in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen Ware vorbehaltlos annimmt.


§ 2 Vertragsschluss


(1) Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung von GENUPORT innerhalb angemessener Frist, längstens jedoch innerhalb einer Frist von 72 Stunden/drei Werktagen anzunehmen.


(2) Die von GENUPORT in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, GENUPORT unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen, wenn er die angegebene Lieferzeit voraussichtlich nicht einhalten kann.

(3) Ist der Lieferant in Verzug, kann GENUPORT neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens in Höhe von 1 % des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt aber nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Es bleibt GENUPORT vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.


§ 3 Vertragsinhalt


(1) Die vereinbarten Preise verstehen sich für die Lieferung entsprechend individuell vereinbarter INCO-Terms.
(2) Der Lieferant liefert Ware, die er selber nach Maßgabe mit GENUPORT vereinbarter Spezifikationen/Produktdatenblätter im Hinblick auf den Produktionsprozess und die Produktzutaten hergestellt oder deren Herstellung er auf dieser Basis beauftragt oder die er auf dieser Basis eingekauft hat.


(3) Der Lieferant ist verpflichtet, stets die Spezifikationen/Produktdatenblätter zu beachten und wird diese nicht ohne die vorherige Information oder Zustimmung (Eigenmarke) von GENUPORT in Textform abändern. GENUPORT behält sich vor, die Spezifikationen zu ändern, insbesondere wenn dies aufgrund des einschlägigen Lebensmittelrechts erforderlich werden sollte.


(4) GENUPORT behält sich vor, die Spezifikationen auf Lager- und Transportanforderungen auszudehnen und wird den Lieferanten unverzüglich entsprechend unterrichten.

 

§ 4 Betriebsbesichtigung


(1) GENUPORT hat das Recht zur unangemeldeten Besichtigung von den Betriebsstätten des Lieferanten, in denen die Produkte hergestellt werden sowie allen sonstigen Betriebsstätten des Lieferanten, zur Einsichtnahme in Unterlagen betreffend die Herstellung, die Lagerung und den Transport der Produkte.


(2) GENUPORT ist berechtigt, diese Besichtigung und Einsichtnahme durch ein unabhängiges Unternehmen durchführen zu lassen, das GENUPORT zum Zwecke einer solchen Besichtigung frei wählen kann.


§ 5 Aufbewahrung von Unterlagen


Der Lieferant ist verpflichtet, Unterlagen über die Herstellung, Lagerung, Lieferung und den Verkauf der Produkte für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab Lieferdatum aufzubewahren und GENUPORT diese Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.


§ 6 Freistellung


(1) Der Lieferant ist verpflichtet, GENUPORT von jeglicher Haftung gegenüber Dritten bzw. von Ansprüchen Dritter, die durch Herstellung, Lieferung, Lagerung oder Verwendung der gelieferten Ware entstehen, auf erstes Anfordern freizustellen. Die Freistellungsverpflichtung gilt nicht, soweit der Anspruch auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung vonseiten GENUPORT beruht.


(2) Der Lieferant ist verpflichtet, GENUPORT unverzüglich von gegen ihn erhobenen Klagen oder der Geltendmachung von Ansprüchen in Kenntnis zu setzen und auf Verlangen GENUPORT hin alle diesbezüglichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.


(3) Der Lieferant ist verpflichtet, während der Laufzeit des Vertrages stets eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer ausreichenden Mindest-Deckungssumme von mind. 20 Mio. EUR pro Schadens-/Sachschadensfall sowie eine Rückrufkostenversicherung, die in angemessener Höhe zu den von ihm zu liefernden Waren steht, zu unterhalten und GENUPORT dies jährlich unaufgefordert durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.


§ 7 Gewährleistung


(1) Die Produkte einschließlich ihrer Deklaration und Verpackung entsprechen in jeder Hinsicht allen anwendbaren rechtlichen Vorgaben und industriellen Normen des Staates, in dem sie Verwendung finden oder an Endverbraucher verkauft werden sollen (Verkaufsland). Soweit kein Verkaufsland von GENUPORT mitgeteilt wird, gilt die Bundesrepublik Deutschland als mitgeteiltes Verkaufsland.


(2) Die Produkte sind sicher, im Verkaufsland verkehrsfähig und für den vorausgesetzten Gebrauchszweck geeignet und entsprechen in jeder Hinsicht den Spezifikationen sowie dem aktuell gültigen GFSI Standard.


(3) Die Produkte sind in Übereinstimmung mit den Spezifikationen und rechtlichen Vorgaben entsprechend der Rechtslage im Verkaufsland und entsprechend den Anforderungen von GENUPORT gekennzeichnet.


(4) Hinsichtlich erforderlicher Verpackung stellt der Lieferant Konformitätserklärungen zur Verfügung oder erbringt entsprechende Nachweise über die Eignung der Verpackung.


(5) GENUPORT ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Eine Rüge gilt als rechtzeitig erhoben, wenn sie innerhalb von sieben Arbeitstagen ab dem Datum des Wareneingangs bei dem Lieferanten eingeht. Bei versteckten Mängeln beginnt diese Frist erst mit der Entdeckung des Mangels.


(6) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen GENUPORT in vollem Umfang zu. Insbesondere ist GENUPORT berechtigt, nach ihrer Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. Schadensersatz zu verlangen.

 

§ 8 Qualitätssicherung


(1) Der Lieferant verfügt über ein Qualitätssicherungssystem, das den gesetzlichen Anforderungen im Verkaufsland entspricht und fortlaufend weiterentwickelt wird. Der Lieferant hält eine vollständige und aussagekräftige Dokumentation vor, die die Durchführung seiner diesbezüglichen Maßnahmen übersichtlich und geordnet darstellt.


(2) Der Lieferant verpflichtet sich, jede Charge der zu liefernden Produkte auf Einhaltung der rechtlichen Vorgaben des Verkaufslands untersuchen zu lassen. Auf Anfrage legt der Lieferant Untersuchungsberichte, Unbedenklichkeitserklärungen und Zertifikate vor, die nachweisen, dass die gelieferten Waren und die Verpackungen den geltenden rechtlichen Vorschriften im Verkaufsland sowie den vereinbarten Spezifikationen entsprechen.


(3) Der Lieferant informiert GENUPORT unverzüglich, wenn ihm Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Qualität, Sicherheit oder der Bio-Qualität der angelieferten Produkte begründen. Derartige Umstände liegen insbesondere dann vor, wenn vonseiten eines staatlichen Untersuchungsamtes oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen schriftlich festgehalten wird, dass ein geliefertes Produkt nicht verkehrsfähig, gesundheitsschädlich oder zum Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist.

(4) Ergeben behördliche Untersuchungen ein generelles Verdachtsmoment für bestimmte Produkte, so ist der Lieferant verpflichtet, auf eigene Kosten Analysen der gelieferten Waren in Auftrag zu geben, wenn und soweit die gelieferte Ware zu den Produkten gehört, für die das Verdachtsmoment besteht.


(5) Der Lieferant bewahrt von jeder Fertigwaren-Charge Rückstellmuster im Umfang von zwei Verpackungseinheiten über einen produktspezifischen Zeitraum auf: Von Produkten, auf deren Verpackung ein Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) angegeben wird, bewahrt er die Rückstellmuster über die Dauer des MHD zuzüglich weiterer drei Monate auf. Von Produkten, auf deren Verpackung kein MHD angegeben wird, bewahrt der Lieferant die Rückstellmuster über die Dauer von drei Jahren ab Lieferung auf.


§ 9 Höhere Gewalt


(1) Die Vertragsparteien sind in Fällen höherer Gewalt, insbesondere in Fällen von Störungen ihrer Leistungsfähigkeit aufgrund von Pandemien oder Epidemien von ihren Leistungspflichten für die Dauer der Störung befreit.


(2) Ist GENUPORT die Warenannahme oder Lagerung der Ware aufgrund von höherer Gewalt oder Auswirkungen pandemischer oder epidemischer Ereignisse nicht möglich, steht GENUPORT das Recht zu, von dem Lieferanten die Verschiebung des Liefertermins auf einen späteren Zeitpunkt zu verlangen. Aufwendungs- oder Schadensersatzansprüche wegen Verzugs entstehen während dieser Zeit nicht.


(3) Wenn eine Belieferung oder die Warenannahme oder Lagerung der Ware innerhalb von sechs Wochen nach dem vereinbarten Lieferzeitpunkt nicht möglich ist, kann GENUPORT vom Vertrag zurücktreten.


§ 10 Markenschutz, Nutzungsrechte bei Eigenmarken


(1) Die Herstellung der zu liefernden Artikel erfolgt in Abstimmung der Vertragsparteien auf Basis der von GENUPORT vorgegebenen, in Textform bestätigten Produktanforderung. Eine Herstellung durch Dritte, Subunternehmer oder andere Unternehmen einer Unternehmensgruppe, zu der der Lieferant gehört, bedarf der schriftlichen Zustimmung von GENUPORT.


(2) Soweit hinsichtlich der zu liefernden Produkte GENUPORT die Gestaltung und Ausstattung der Eigenmarke bestimmt, ist GENUPORT Inhaber sämtlicher Gestaltungs- und Schutzrechte an der Ausstattung der Eigenmarke, an der Verpackung und deren Gestaltung, insbesondere nach dem Marken-, Geschmacksmuster- und Urheberrecht.


(3) Verpackung, Etiketten sowie Aufmachung und Gestaltung der Artikel erfolgen in Abstimmung der Vertragsparteien.


(4) Der Lieferant verpflichtet sich, zu keiner Zeit, auch nicht nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen, Einwände gegen die Rechte und Eigenmarken von GENUPORT sowie gegen deren Nutzung geltend zu machen.


(5) Der Lieferant verpflichtet sich, die für GENUPORT eingetragenen Marken und nicht eingetragene Marken, Ausstattungen und Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die GENUPORT zustehen, nicht für sich selbst zu nutzen, nicht auf eine Weise der Öffentlichkeit wie ein Rechteinhaber zugänglich zu machen, nicht als Marke oder Geschmacksmuster anzumelden oder schützen zu lassen.


(6) Für den Fall, dass der Lieferant die Ausstattung der Eigenmarke exklusiv für GENUPORT entwickelt hat oder sie exklusiv für GENUPORT


durch Dritte hat entwickeln lassen, überträgt der Lieferant die aus dem Urheberrecht abgeleiteten Rechte auf GENUPORT und gewährt ohne gesonderte Vergütung auf Dauer sämtliche ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte. Dies gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung.


(7) Der Lieferant verpflichtet sich, die Ausstattung und den Namen der Eigenmarke ausschließlich für Produkte für GENUPORT zu verwenden und keine Produkte dieser Eigenmarken für Dritte herzustellen oder an sie zu verkaufen oder zu liefern.


(8) Soweit ein Produkt, das kein Eigenmarkenprodukt der GENUPORT darstellt, von den Vertragsparteien gemeinsam entwickelt wurde, verpflichtet sich der Lieferant, die Rezeptur streng vertraulich zu behandeln, sie zu keinem anderen als dem hier vereinbarten Zweck zu verwenden und insbesondere nicht Dritten weiterzugeben.


§ 11 Schlussbestimmungen


(1) Erfüllungsort für die Zahlung und für die Lieferung der Produkte ist unabhängig von eventuell vereinbarten INCO-Terms der Unternehmenssitz von GENUPORT in Norderstedt (Schleswig-Holstein).


(2) Für alle Streitigkeiten sind ausschließlich deutsche Gerichte international zuständig. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg, hilfsweise der Sitz des Unternehmens von GENUPORT in Norderstedt (Schleswig-Holstein). Die GENUPORT ist berechtigt, den Lieferanten auch an dessen Geschäftssitz zu verklagen.


(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


Stand: Mai 2021